- Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag der Mitglieder gemäß § 7 Absatz 3 oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen stattzufinden.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die 2-Wochenfrist läuft ab dem Datum des Aufgabenpoststempels der Einladung, die eine vorläufige Tagesordnung beinhaltet, aber auch andere Themen wie Ankündigungen von Veranstaltungen, Hinweise zur nächsten Marktzeitung usw. umfassen kann.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung der Bevollmächtigung ist im Wege der schriftlichen Bevollmächtigung zulässig.
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder oder ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel durch einfache Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen ein Statut geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Obmann / die Obfrau des Vereins, bei dessen Verhinderung der Kassier / die Kassierin. Wenn auch diese / dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
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